Allgemeine Geschäfts­beding­ungen

I. Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäfts­bedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote und Aufträge der megapac handling GmbH („megapac“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung – auch für künftige Verträge mit dem selben Kunden –, ohne dass megapac in jedem Einzelfall auf sie verweisen muss.

3. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts­bedingungen des Kunden werden nur dann und nur insoweit Vertrags­bestandteil, als megapac ihrer Geltung ausdrück­lich schriftlich zugestimmt hat. Ein Schweigen auf derartige abweichende Bestimmungen gilt ausdrücklich nicht als Aner­kennung oder Zustimmung. Das Zustimmungs­erfordernis gilt in jedem Fall, beispiels­weise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden das Vertragsangebot vorbehaltlos angenommen haben.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Verein­barungen mit dem Kunden (einschließlich Neben­abreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.

5. Rechtserhebliche Erklärungen, die der Kunde nach Vertrags­schluss megapac gegenüber abzugeben hat (z. B. Frist­setzungen, Erklärungen von Kündi­gungen, Stornierungen, etc.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II. Vertragsschluss

1. Die Angebote von megapac sind freibleibend und unverbindlich.

2. Durch die Bestellung der Ware macht der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot zum Kauf des Produkts. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen bereits erfolgter Bestellungen auf Veran­lassung des Kunden. Als nach­trägliche Änderung gelten auch Wieder­holungen von Probe­drucken, die vom Kunden wegen geringfügiger Abwei­chungen von der Vorlage verlangt werden.

3. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist megapac berechtigt, dieses Vertrags­angebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei megapac anzu­nehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

4. Der Vertrag kommt erst durch Erklärung der Annahme durch megapac zustande, dies erfolgt entweder durch Mitteilung an den Kunden, etwa durch Versendung einer geson­derten E-Mail oder durch Absen­dung der Ware an den Kunden.

5. Jegliche Verein­bar­ungen, insbe­sondere auch mündliche Neben­abreden, erlangen erst dann Verbind­lich­keit, wenn der Auftrag von megapac schrift­lich bestätigt wurde.

6. Bei Aufträgen mit Lieferung der Ware an Dritte gilt der Kunde als Auftraggeber, soweit keine ander­weitige ausdrückliche Vereinbarung zwischen megapac und dem Kunden getroffen wurde.

III. Preise

1. Die Angaben von megapac in Preis­listen und Prospekten sind stets frei­bleibend und unver­bindlich. Es gelten ausschließ­lich die bei Vertrags­abschluss in Bezug genommenen Preise und Prospekt­angaben. Dies gilt auch für nach­trägliche Änderungen bereits erfolgter Bestellungen auf Veran­lassung des Kunden.

2. Die Preisan­gebote werden in EURO abgegeben. Die Angebotspreise verstehen sich in Ermangelung des Mehrwert­steuer­ausweises als Nettopreise. Sofern sich aus unserem Angebot und/oder Ihrer Auftrags­bestätigung nichts anderes ergibt, gelten die zugrunde gelegten Preise „ab Werk“ bzw. „ab Sitz“ ausschließlich Verpackungs-, Transport­kosten und etwaiger Versiche­rungs­prämien (Transport­versicherung), die gesondert berechnet werden. megapac entscheidet nach pflicht­gemäßem Ermessen über die Versandart und Verpackung der Waren an den Kunden. Gegebenen­falls anfallende Zölle und ähnliche Abgaben hat der Kunde zu tragen.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probe­drucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

IV. Zahlung

1. Zahlungen sind sofort bei Rechnungs­stellung fällig, sofern nicht eine andere Fälligkeit vereinbart wurde.

2. Der Kunden kommt in Verzug, nach dem Zugang einer Rechnung oder gleich­wertigen Zahlungs­aufstellung, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Fällig­keit einer Zahlung leistet. In diesem Fall hat er megapac Verzugs­zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Verpflich­tung des Kunden zur Zahlung von Verzugs­zinsen schließt die Geltend­machung weiterer Verzugs­schäden durch megapac nicht aus.

3. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartenmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür von megapac Vorauszahlung verlangt werden.

4. megapac ist berechtigt, noch aus­stehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Voraus­zahlung oder Sicherheits­leistung auszu­führen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kredit­würdigkeit des Kunden wesent­lich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftrag­geber aus dem jeweiligen Vertrags­ver­hält­nis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmen­vertrag gilt) gefährdet wird.

V. Aufrechnung und Abtretung

1. Der Kunde kann nur mit einer unbe­stritte­nen oder rechts­kräftig fest­gestellten Forde­rung aufrechnen. Der Kunde ist zudem nicht berechtigt, Zurück­behaltungs­rechte an fälligen Forderungen auszuüben, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

2. Ohne unsere Zustimmung ist der Kunde nicht befugt, etwaige ihm zuge­stehende Ansprüche aus dem Rechts­ver­hältnis, dem diese AGB zugrunde liegen, an Dritte abzu­treten.

VI. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von megapac ausdrück­lich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abge­schlossen, bedarf auch die Bestä­tigung über den Liefer­termin der Schrift­form. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schrift­form­erfordernis.

2. Der Eintritt des Verzugs von megapac bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät megapac in Lieferverzug, so kann der Kunde Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs auf 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch auf höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware, es sei denn, megapac hat für die Einhaltung eines verbindlichen Liefertermins eine Garantie übernommen. megapac bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Im Übrigen gelten die Haftungs­beschränkungen von megapac nach Maßgabe der Ziffer X. dieser AGB.

3. Für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Liefer­verzögerungen auf Grund höherer Gewalt, wie etwa Streik, Aussperrung, sonstige Betriebsstörungen, etc. auch soweit diese bei Vorlieferanten eintreten, haftet megapac, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht, sofern megapac dies nicht zu vertreten hat. Sie berechtigten megapac, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer ange­messenen Nachfrist hinaus­zuschieben. Sofern solche Ereignisse megapac die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behin­derung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist megapac zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. megapac schuldet nur die recht­zeitige und ordnungs­gemäße Ausliefe­rung der Ware an das Transportunternehmen und ist für vom Transport­unter­nehmen verursachte Verzöge­rungen nicht verantwortlich. Eine von megapac genannte Versanddauer ist daher unverbindlich. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschä­digung oder des zufälligen Verlusts der Ware geht mit ihrer Ausliefe­rung an das Transport­unter­nehmen auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme verein­bart ist, ist diese für den Gefahr­über­gang maßgebend. Der Auslieferung bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung von megapac aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist megpac berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens ein­schließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet megapac eine pauschale Entschä­di­gung i.H.v. 0,5 % des Netto­preises (Lieferwert) für jede vollendete Kalender­woche, jedoch höchstens 5 % des Netto­preises (Lieferwert). Angefangene Wochen werden anteilig berech­net. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetz­lichen Ansprüche (insbesondere: Ersatz von Mehrauf­wendungen, ange­messene Entschädi­gung, Kündigung) von megapac bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weiter­gehende Geld­ansprüche anzu­rechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass megapac überhaupt kein oder nur ein wesent­lich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6. Lagerkosten nach Gefahr­übergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch megapac betragen die Lagerkosten [0,25]% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefer­gegen­stände pro abge­laufene Woche. Die Geltend­machung und der Nachweis weiterer oder geringe­rer Lager­kosten bleiben vorbe­halten.

7. megapac ist nur zu Teilliefe­rungen berechtigt, wenn die Teilliefe­rung für den Kunden im Rahmen des vertrag­lichen Bestimmungs­zwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sicher­gestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheb­licher Mehrauf­wand oder zusätz­liche Kosten entste­hen (es sei denn, megapac erklärt sich zur Über­nahme dieser Kosten bereit), sofern der Kunde dies nicht verlangt hat.

VII. Eigentums­vorbe­halt / Zurück­behaltungs­recht

1. megapac behält sich das Eigen­tum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäfts­ver­bindung, einschließ­lich der künftig entste­henden Forde­rungen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forde­rungen in eine laufende Rechnung aufge­nommen wurden und das Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Der Kunde ist zur Weiter­ver­äußerung der Vorbehalts­ware im ordnungs­gemäßen Geschäfts­gang berech­tigt. Der Auftraggeber tritt hiermit schon jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiter­ver­äußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, an megapac ab.

3. Wird Vorbe­haltsware unver­arbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbin­dung mit Gegen­ständen, die ausschließ­lich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiter­ver­äußerung entstehenden Forde­rungen in voller Höhe an megapac ab. Wird Vorbe­halts­ware vom Kunden – nach Verarbei­tung / Verbindung – zusammen mit nicht megapac ge­hören­der Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiter­ver­äuße­rung entstan­denen Forde­rungen in Höhe des Wertes der Vor­behalts­ware mit allen Neben­rechten und Rang vor dem Rest an megapac ab. megapac nimmt bereits jetzt diese Abtre­tung an. Zur Einzie­hung dieser Forde­rung ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der megapac, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich megapac, die Forderungen nicht einzu­ziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflich­tungen ordnungs­gemäß nachkommt. megapac kann verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forde­rungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erfor­derlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unter­lagen aushändigt und deren Schuldnern die Abtretung mitteilt.

4. Übersteigt der Wert der für megapac bestehenden Sicherheit deren Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist megapac auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung von megapac beein­trächtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

5. Bei Be- oder Verarbeitung von Vorbehaltsware ist megapac als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbei­tung das Eigentum an den Erzeug­nissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist megapac auf einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehalts­ware zu der übrigen verarbeiten Ware zum Zeitpunkt der Verarbei­tung, Verbin­dung, Vermi­schung oder Vermengung beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

6. megapac steht an vom Kunden angelie­ferten Druck- und Stempel­vorlagen, Manuskripten, Roh­materia­lien und sonstigen Gegen­ständen ein Zurück­behaltungsrecht gemäß § 369 HBG bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forde­rungen aus der Geschäfts­verbindung zu.

VIII. Ware, Material, Unterlagen des Kunden

1. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die im Zusammen­hang mit dem Versand der vom Kunden an megapac zu liefernden Waren zur Abwicklung der Bestellung durch megapac entstehen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschä­digung oder des zufälligen Verlusts der vom Kunden an megapac zu liefernden Ware geht erst mit voll­ständiger Auslieferung an megapac durch das vom Kunden beauftragte Transport­unter­nehmen auf megapac über.

3. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Kunden oder durch einen von ihm einge­schalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungs­pflicht seitens megapac.

4. megapac wird die Menge der vom Kunden an megapac zu liefernden Ware nicht überprüfen. Sollten sich bei der oder durch die Verarbei­tung durch megapac Minder­mengen dieser Waren ergeben, wird megapac dies dem Kunden unver­züglich in Textform mitteilen. megapac wird den Kunden über eventuell verblei­bende überschüssige Waren unver­züglich nach Feststellung des Überschusses in Textform informieren. Wünscht der Kunde nicht binnen 30 Tagen nach der vorge­nannten Information die Rücksendung des Überschusses auf eigene Kosten, ist megapac berechtigt, den Überschuss auf Kosten des Kunden zu vernichten.

5. Sollte die vom Kunden an megapac zu liefernde Ware nicht zur gewöhnlichen Postfertig­machung durch megapac geeignet sein, wird megapac dem Kunden hierfür ange­messene Erschwernis­zuschläge in Rechnung stellen. Zuvor wird megapac den Kunden jedoch über die drohenden Erschwernis­zuschläge in Textform informieren. Sollte der Kunde mit den drohenden Erschwerniszuschlägen nicht einverstanden sein, hat er dies megapac unverzüglich in Textform mitzuteilen und die von ihm gelieferte Ware auf eigene Kosten unverzüglich bei megapac abholen zu lassen.

6. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass die von ihm an megapac zu liefernde Ware den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. megapac hat für even­tuelle Verstöße hiergegen nicht einzustehen und wird von etwaigen Ansprüchen durch den Kunden in vollem Umfang freigestellt.

7. Die Haftung von megapac für Schäden an der vom Kunden an megapac zu liefernden Ware richtet sich nach den Bestimmungen der Ziffer X. dieser AGB.

IX. Gewähr­leistung

1. Für die Rechte des Kunden bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

2. Grundlage der Gewähr­leistung von megapac ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Verein­barung. Als Vereinbarung über die Beschaffen­heit der Ware gelten die als solche bezeich­neten Produkt­beschrei­bungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2, 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbe­aussagen) übernimmt megapac jedoch keine Haftung. § 361 HGB bleibt unberührt.

3. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rüge­pflichten (§§ 377, 381 HGB) nach Übersendung der Ware und der zur Korrektur versandten Vor- und Zwischen­erzeugnisse nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist megapac hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Unter­suchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von megapac für den nicht angezeigten Mangel ausge­schlossen. Der Kunde trägt die volle Beweislast für die Anspruchs­voraussetzungen.

4. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druck­reifeerklärung / Fertigungs­reifeerklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die in dem sich an die Druckreifeerklärung / Fertigungsreifeerklärung anschließenden Fertigungs­vorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabe­erklärungen des Kunden.

5. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so ist megapac nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Das Recht von megapac, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraus­setzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6. megapac ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen (§ 440 S. 2 BGB) ist oder eine für die Nacher­füllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7. Der Kunde hat megapac die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und megapac die beanstandete Ware nach entsprechender Auf­forderung zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an megapac zurückzugeben. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt megapac, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann megapac die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

8. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebs­sicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierzu erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist megapac unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn megapac berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

9. Wenn megapac Arbeiten oder Services zur Mangel­feststellung oder Mangel­beseitigung durchführt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann megapac die zusätzliche Arbeit gemäß der jeweils aktuellen Preisliste abrechnen. Dies gilt insbeson­dere für jeden mitgeteilten Sach­mangel, der nicht repro­duzierbar ist oder megapac nicht zugerechnet werden kann.

10. Die Gewähr­leistung ist ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware verändert wurde und der Kunde nicht nachweist, dass der Mangel nicht von dieser Veränderung herrührt.

11. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.

12. Bei farbi­gen Repro­duktionen in allen Herstellungs­verfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht bean­standet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken, Proofs und Auflagen­drucken.

13. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Aufträge können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Sonderanfertigungen unter 1.000 Kilogramm erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 Kilogramm auf 15%.

14. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer X. dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

15. Gewährungsleistungs­ansprüche können innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang (nach Lieferung oder soweit Abnahme erfolgt, nach Abnahme) geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.

X. Haftung

1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet megapac bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Im Falle der groben Fahrlässigkeit ist die Haftung von megapac auf den typischen Schaden begrenzt, der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für megapac vorhersehbar war.

3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet megapac nur für Schäden aus der Verletzung einer wesent­lichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch­führung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von megapac jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

4. megapac haftet nach den gesetzlichen Vorschriften in Fällen des Vorsatzes, sofern megapac einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffen­heit der Ware über­nommen hat, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungs­gesetz sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit. Insoweit sind die in Ziffer X. Nr. 2 und 3 dieser AGB enthaltenen Haftungsbegrenzungen nicht anwendbar.

5. Hat der Auftrag des Kunden (Lohn-)Veredelungs­arbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet megapac nicht für dadurch verursachte Beeinträchtigungen des zu veredelnden oder weiter­zuverarbei­tenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden durch megapac vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungs­gehilfen von megapac.

7. Falls megapac seinen vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach­kommt, die nicht in den Bereich der Gewährleistung fallen, oder ein sonstiger Verstoß von megapac vorliegt, muss der Kunde megapac hierüber schriftlich informieren und eine Frist bestimmen, innerhalb derer megapac die Möglichkeit hat, seiner Pflicht ordnungs­gemäß nachzukommen oder anderweitig die Situation zu berichtigen.

8. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn megapac die Pflicht­verletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungs­recht des Kunden wird ausge­schlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet megapac nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferer. In einem solchen Fall ist megapac von ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen die Zulieferer an den Kunden abtritt.

10. Die Regelungen unter dieser Ziffer X. sind auf alle Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und jegliche sonstige Haftungsansprüche entsprechend anzuwenden.

XI. Verjährung

1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechts­mängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2. Unberührt bleiben die gesetz­lichen Vorschriften für dingliche Herausgabe­ansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von megapac (§ 438 Abs. 3 BGB).

3. Ziffer XI. Nr. 1 dieser AGB findet keine Anwendung bei Ansprüchen, die auf einer vorsätz­lichen oder grob fahr­lässigen Handlung basieren, bei Ansprüchen aus einer Verletzung des Produkthaftungs­gesetzes, bei Ansprüchen aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit für die Beschaffen­heit der Ware eine Garantie von megapac über­nommen wurde.

XII. Verwahrung

1. Vorlagen, Daten, Druckträger und andere der Wieder­verwendung dienenden Gegen­stände sowie Halb- und Fertigungs­erzeugnisse werden nur nach vorheriger und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.

2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Kunden zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt.

3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen.

XIII. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XIV. Eigentum, Urheberrechte

1. Die von megapac zur Herstellung des Vertrags­erzeugnisses einge­setzten Betriebs­gegenstände, insbe­sondere Daten, Filme, Litho­graphien und Druck­platten, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigen­tum von megapac und werden nicht ausgeliefert.

2. Der Kunde haftet ausschließlich, wenn durch die Aus­führung seines Auftrags Rechte Dritter, insbeson­dere Urheberrechte, verletzt werden. Der Kunde hat megapac von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechts­verletzung freizustellen.

3. megapac ist nach vorheriger Zustimmung des Kunden berechtigt auf den Vertrags­erzeugnissen in geeigneter Weise auf ihre Firma hinzu­weisen. Der Kunde darf die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein berech­tigtes Interesse hat.

XV. Gerichts­stand und Rechtswahl

1. Ausschließ­licher Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertrags­verhältnis ergebenden Streitig­keiten zwischen den Vertrags­parteien ist der Sitz von megapac. megapac ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichts­stand des Kunden zu erheben.

2. Für diese AGB und alle Rechts­beziehungen zwischen megapac und dem Kunden gilt das Recht der Bundes­republik Deutschland unter Ausschluss aller inter­nationalen und supra­nationalen (Vertrags-)Rechts­ordnungen, insbeson­dere des UN-Kaufrechts.